Fragen/Antworten

über das Gesetz vom 16. März 2009 über Palliativpflege, Sterbehilfe und assistierten Suizid

Was ist der Unterschied zwischen den Bestimmungen zum Lebensende (Testament zum Lebensende) und der Patientenverfügung?

Die «Patientenverfügung» ist etwas anderes als die «Bestimmungen zum Lebensende», die auch als «Testament zum Lebensende» bezeichnet werden.

Die «Patientenverfügung» unterliegt dem Gesetz über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung. In dieser Verfügung kann der Patient seine Wünsche hinsichtlich seines «natürlichen» Lebensendes beschreiben, d. h. es wird kein Einfluss auf den Zeitpunkt des Todes genommen.

Die «Bestimmungen zum Lebensende» unterliegen hingegen dem Gesetz über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung. Die Bestimmungen zum Lebensende sind ein Antrag auf Sterbehilfe, der im Voraus schriftlich festgehalten wird, falls sich der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft in einem Zustand unumkehrbarer Bewusstlosigkeit befindet und sich nach einem Unfall oder aufgrund einer schweren und unheilbaren Krankheit in einer ausweglosen medizinischen Situation befindet.

Welche Rolle kommt der Vertrauensperson zu?

In den Bestimmungen zum Lebensende kann jede volljährige Person als Vertrauensperson genannt werden.

Die Vertrauensperson spricht für den Patienten, wenn sich dieser nicht mehr äußern kann. Sie äußert nicht ihre persönliche Meinung, sondern informiert den behandelnden Arzt über den Willen des Patienten gemäß seinen letzten Äußerungen gegenüber der Vertrauensperson.

Kann man seine Wünsche bezüglich Sterbehilfe bereits im Voraus festhalten?

Die Bestimmungen zum Lebensende sind ein Antrag auf Sterbehilfe, der im Voraus schriftlich festgehalten wird, falls sich der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft in einem Zustand unumkehrbarer Bewusstlosigkeit befindet und sich nach einem Unfall oder aufgrund einer schweren und unheilbaren Krankheit in einer ausweglosen medizinischen Situation befindet, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft irreversibel ist.

Jede volljährige und entscheidungsfähige Person kann für den Fall, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ihren Wunsch nicht mehr äußern kann, in den Bestimmungen zum Lebensende schriftlich festhalten, unter welchen Umständen und Voraussetzungen sie Sterbehilfe wünscht.

Die Bestimmungen zum Lebensende können zudem einen besonderen Abschnitt enthalten, in dem sich die betreffende Person zur gewünschten Art der Bestattung und Trauerfeier äußert.

In den Bestimmungen zum Lebensende kann zudem eine volljährige Vertrauensperson genannt werden, die den behandelnden Arzt über den Wunsch des Patienten entsprechend seiner letzten Erklärungen aufklärt.

Wie müssen die Bestimmungen zum Lebensende verfasst und registriert werden?

Die Bestimmungen zum Lebensende müssen von der betreffenden Person schriftlich festgehalten, datiert und unterzeichnet werden, es sei denn, die betroffene Person ist dauerhaft körperlich nicht in der Lage, das Dokument zu verfassen und zu unterzeichnen. Die Bestimmungen zum Lebensende müssen zwingend bei der Nationalen Kontroll- und Evaluierungskommission registriert werden.

Ist die betroffene Person dauerhaft körperlich nicht in der Lage, ihre Bestimmungen zum Lebensende zu verfassen und zu unterzeichnen, können ihre Wünsche im Beisein zweier Zeugen durch eine volljährige Person ihrer Wahl festgehalten werden. In den Bestimmungen zum Lebensende muss in diesem Fall unter Angabe der Gründe darauf hingewiesen werden, dass die betreffende Person das Dokument nicht selbst verfassen und unterzeichnen kann. Die Bestimmungen zum Lebensende müssen durch die Person, die sie verfasst hat, die Zeugen und gegebenenfalls durch die Vertrauensperson datiert und unterzeichnet werden. Den Bestimmungen zum Lebensende ist in diesem Fall ein medizinisches Gutachten beizulegen, das die dauerhafte körperliche Unfähigkeit des Patienten bescheinigt, das Dokument selbst zu verfassen.

Die Bestimmungen zum Lebensende können jederzeit wiederholt, widerrufen oder angepasst werden. Jedwede Änderungen müssen bei der Kontroll- und Evaluierungskommission registriert werden. Dem letzten Willen eines Patienten wird jedoch immer oberste Priorität eingeräumt.

So kann keine Sterbehilfe geleistet werden, wenn der Arzt darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Patient nach Verfassung seiner registrierten Bestimmungen zum Lebensende seinen Wunsch, Sterbehilfe zu erhalten, widerrufen hat. Die Bestimmungen zum Lebensende und eventuelle Änderungen müssen zwingend bei der Nationalen Kontroll- und Evaluierungskommission registriert werden:

Commission Nationale de Contrôle et d’Evaluation sur l’Euthanasie
p/a Ministère de la Santé, L-2935 Luxembourg

Das Formular zur Einreichung der Bestimmungen zum Lebensende kann über unsere Webseite heruntergeladen

oder über unseren Verein angefordert werden:

Mäi Wëllen, Mäi Wee
Rue Christophe Plantin 1a
L-2339 Luxembourg

Tel.: 26 59 04 82

E-Mail: secretariat@mwmw.lu

 

Welche Gesetzestexte finden zum Lebensende Anwendung?

Durch die Fortschritte der Medizin hat sich die Lebenserwartung verlängert und es haben sich zudem die Umstände des Todes verändert. Die Medizin kann jedoch nicht immer heilen, da das Lebensende Teil des Lebenszyklus ist.

Wenn uns Krankheiten zwingen, uns mit dem Tod auseinanderzusetzen, geschieht dies meist in einem medikalisierten Umfeld. Die Medizin ermöglicht es, das Leben künstlich zu erhalten oder zu verkürzen. Aufgrund dieser Tatsache haben Fragen rund um das Lebensende in der Öffentlichkeit für viel Gesprächsstoff gesorgt.

Nach langen Gesprächen hat der Gesetzgeber am 16. März 2009 zwei wichtige Gesetze erlassen:

  1. Das Gesetz über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung,
  2. Das Gesetz über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung.

Beide Gesetzestexte räumen sterbenden Personen Rechte ein und stärken diese.

Welche Beurteilungsmechanismen gibt es, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gesetzes zu überprüfen?

Die Kontroll- und Evaluierungskommission beurteilt alle zwei Jahre die ordnungsgemäße Anwendung des Gesetzes im Rahmen ihres Beurteilungsberichts für die Abgeordnetenkammer. Dieser Bericht umfasst:

  • einen Statistikbericht;
  • einen Bericht zur Beurteilung der Anwendung des Gesetzes;
  • Gegebenenfalls Empfehlungen für Änderungsvorschläge am Gesetz oder den praktischen Umsetzungsmodalitäten.

Der Bericht wird öffentlich innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung bei der Abgeordnetenkammer diskutiert und gegebenenfalls werden politische Schlussfolgerungen daraus gezogen, die zu einer Gesetzesänderung führen können, wenn sich die Mehrheit der Abgeordnetenkammer dafür entscheidet.

Zudem können durch begründeten Antrag eines Forschungsteams anonyme statistische und fachliche Daten durch die Kommission bereitgestellt werden.

Wie setzt sich die nationale Kontroll- und Evaluierungskommission zusammen?

Die Kontroll- und Evaluierungskommission besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen ernannt wurden, die in den Kompetenzbereich der Kommission fallen. Drei Mitglieder sind DOKTOREN der MEDIZIN.

Ein Mitglied wird durch die Ärztekammer vorgeschlagen. Der repräsentative Ärzte- und Zahnärzteverband schlägt zwei Mitglieder vor, von denen eines über Erfahrung und über eine besondere Qualifikation im Bereich der Schmerzbehandlung verfügt.

Drei Mitglieder sind JURISTEN, davon einer Anwalt am Obersten Gerichtshof auf Vorschlag des nationalen Rats der Rechtsanwaltskammern, ein Staatsanwalt auf Vorschlag des Obersten Gerichtshof und ein Professor der Universität Luxemburg.

Ein Mitglied ist Vertreter der GESUNDHEITSBERUFE auf Vorschlag des obersten Rats einiger Gesundheitsberufe. Zwei Mitglieder sind VERTRETER EINER ORGANISATION zur Wahrung der PATIENTENRECHTE.

Die Mitglieder der Kommission dürfen keinesfalls gleichzeitig Abgeordnete, Regierungsmitglieder oder Mitglieder des Staatsrates sein. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Großherzog für die Dauer von drei Jahren ernannt.

Das Mandat kann dreimal verlängert werden. Die Kommission wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.

Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens sieben ihrer Mitglieder anwesend sind. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Mitglieder der Kommission, ihre Verwaltungsmitglieder und die hinzugezogenen Experten sind verpflichtet, alle Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit offengelegt werden, vertraulich zu behandeln.

Welche Aufgaben kommen der nationalen Kontroll- und Evaluierungskommission zu?

Die Aufgabe der Kontroll- und Evaluierungskommission besteht darin, die richtige Anwendung des Gesetzes vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung zu gewährleisten.

Die Kommission ist zudem für die systematische Registrierung der Bestimmungen zum Lebensende verantwortlich. Sie informiert den behandelnden Arzt eines sterbenden Patienten auf Anfrage, ob Bestimmungen zum Lebensende registriert wurden und verschafft ihm Zugang zu diesen, damit dieser kontrollieren kann, ob die Bestimmungen zum Lebensende ordnungsgemäß registriert wurden und welche genauen Inhalte sie haben.

Die Kommission erstellt zudem Registrierungsformulare, die von den Ärzten bei jeder Tötung auf Verlangen auszufüllen sind, um prüfen zu können, ob die Bedingungen und die jeweils gesetzlich vorgesehenen Verfahrensregeln für eine legale Tötung auf Verlangen erfüllt sind.

Sie ist verpflichtet, ab dem Registrierungsdatum der Bestimmungen zum Lebensende alle fünf Jahre eine Bestätigung des Willens der betreffenden Person einzuholen. Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes für die Abgeordnetenkammer. Darin kann sie bei Bedarf Empfehlungen aussprechen.

Verstößt ein Arzt, der bereit ist, Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten, gegen die ärztlichen Standesregeln? Kann er durch den Disziplinarrat bestraft werden?

Die ärztlichen Standesregeln wurden mit dem Ministerialerlass vom 7. Juli 2007 und somit vor dem Gesetz vom 16. März 2009 erlassen, weshalb diese keine Antwort des Gesetzgebers auf diese Frage enthalten. Zum jetzigen Zeitpunkt (Mai 2009) hat die Ärztekammer die ärztlichen Standesregeln noch nicht unter Berücksichtigung des Gesetzes über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung angepasst.

Die Beantwortung ethischer Fragen könnte auf jeden Fall Inhalt eines Gesetzes sein, das jedoch die Gewissensfreiheit der einzelnen Ärzte berücksichtigen müsste. In einem demokratischen Staat hat das Gesetz Vorrang vor ärztlichen Standesregeln.

Der Vorrang höherer rechtlicher und reglementärer Bestimmungen wird auch durch den letzten Artikel der ärztlichen Standesregeln unterstrichen, der vorsieht, dass die ärztlichen Standesregeln vorbehaltlicher derzeit geltender oder künftig in Kraft tretender gesetzlicher und reglementärer Bestimmungen einzuhalten sind. Dies heißt, das kein Arzt auf Grundlage der ärztlichen Standesregeln verklagt werden kann, die noch nicht entsprechend des geltenden Gesetzes angepasst wurden.

Was geschieht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, der Arzt jedoch von seinem Recht Gebrauch macht, die Tötung aus Verlangen aus Gewissensgründen abzulehnen?

Wenn sich der Arzt aus Gewissensgründen weigert, Sterbehilfe zu leisten, ist er verpflichtet, seinen Patienten und/oder die Vertrauensperson innerhalb von 24 Stunden darüber in Kenntnis zu setzen und den Fall an einen durch den Patienten oder die Vertrauensperson gewählten Kollegen zu übergeben.

Ist der Arzt verpflichtet, dem Wunsch nach Sterbehilfe nachzukommen, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind? Wie verhält es sich mit dem Pflegepersonal? Wie verhält es sich mit Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen für sterbende Personen?

Das Gesetz erkennt die Gewissensfreiheit des Arztes an, der frei entscheiden kann, ob er Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leisten möchte. Der Arzt kann sich aufgrund persönlicher Überzeugungen weigern, Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten. Pflegepersonal oder sonstige beteiligte Personen sind ebenfalls nicht verpflichtet, einer Tötung auf Verlangen beizuwohnen. Bei der Gewissensfreiheit handelt es sich jedoch um eine individuelle und keine institutionelle Freiheit.

So kann beispielsweise ein Rehabilitationszentrum nicht rechtmäßig von dieser Freiheit Gebrauch machen und einem Arzt innerhalb seiner Einrichtung die Ausübung der Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung verbieten, wenn alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann abgesehen vom Patienten eine außenstehende Person Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung verlangen? Müssen die Angehörigen einverstanden sein?

Kein Angehöriger oder Arzt kann über Sterbehilfe entscheiden. Ausschließlich die betroffene Person kann den Arzt um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung bitten, um ihr einen schmerzfreien Tod zu ermöglichen, sofern die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Niemand kann für eine andere Person in deren Namen Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung verlangen.

Weder Angehörige noch der behandelnde Arzt können daher für ihren Angehörigen bzw. für ihren Patienten entscheiden. Selbst wenn Bestimmungen zum Lebensende registriert wurden, kann die betreffende Person diese jederzeit widerrufen. Der Arzt muss in jedem Fall dem letzten Willen des Patienten folgen.

Wurde eine Vertrauensperson ernannt, entscheidet diese nicht selbst und äußert nicht ihre persönliche Meinung, sondern informiert den Arzt lediglich über den Willen des Patienten.

Kann der behandelnde Arzt neben einem unabhängigen Arzt einen weiteren Facharzt hinzuziehen?

Das Gesetz sieht vor, dass auf Wunsch des behandelnden Arztes ein Berater oder Facharzt seiner Wahl hinzugezogen werden kann. Dieser erstellt ein medizinisches Gutachten, das in die Patientenakte des Patienten aufgenommen wird.

Ausschließlich der Arzt kann die Hinzuziehung eines weiteren Experten beschließen, wobei das Gesetz keine formalen Bedingungen vorsieht.

Wie erfolgt die Hinzuziehung eines unabhängigen Arztes?

Die Aufgaben des Kollegen, den der behandelnde Arzt des Patienten vor einer Tötung auf Verlangen zwingend hinzuziehen muss, sind durch das Gesetz klar definiert. Er hat keinerlei Urteil hinsichtlich seiner persönlichen Einstellung zur Sterbehilfe abzugeben.

Für die Hinzuziehung eines unabhängigen Arztes gibt es keine formalen Bedingungen, das Gesetz sieht jedoch vor, dass der hinzugezogene Arzt mit der betreffenden Krankheit vertraut sein muss. Seine Aufgabe besteht darin, zu bestätigen, dass die grundlegenden Voraussetzungen bezüglich der medizinischen Situation des Patienten erfüllt sind.

Wird der Wunsch nach Sterbehilfe durch einen entscheidungsfähigen Patienten formuliert, der sich bei vollem Bewusstsein befindet, muss der hinzugezogene Arzt bestätigen, dass sich der Patient in einer schweren, unheilbaren und medizinisch ausweglosen Situation befindet und unter dauerhaften und unerträglichen körperlichen oder psychischen Schmerzen ohne jegliche Aussicht auf Besserung leidet.

Ist der Patient nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern, muss der behandelnde Arzt vor Umsetzung der Bestimmungen zum Lebensende einen Kollegen hinzuziehen, der bestätigen muss, dass sich der bewusstlose Patient nach einem Unfall oder einer schweren, unheilbaren Krankheit in einer medizinischen Situation befindet, die nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft irreversibel ist. Der unabhängige Arzt prüft die Patientenakte und untersucht den Patienten, um sich zu vergewissern, dass der Zustand des Patienten die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Die Schlussfolgerungen des unabhängigen Arztes werden schriftlich in einem Bericht festgehalten. Der behandelnde Arzt informiert den Patienten über dessen Inhalte.

Können nicht in Luxemburg wohnhafte Personen Sterbehilfe oder Beihilfe auf Selbsttötung in Luxemburg verlangen? Falls ja, welche Voraussetzungen müssen in diesem Fall erfüllt sein?

Ein im Ausland wohnhafter Patient mit behandelndem Arzt in Luxemburg kann seine Bestimmungen zum Lebensende registrieren lassen, da das Gesetz vom 16. März 2009 keinerlei Ausschlussklausel hinsichtlich Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit oder sonstige inhaltliche oder formale Voraussetzungen vorsieht.

Das Gesetz nennt jedoch als Voraussetzung, dass eine enge Beziehung zwischen Arzt und Patient bestehen muss: der Arzt muss seinen Patienten gut kennen, da er beurteilen muss, ob dieser seinen Wunsch frei und ohne jeglichen Druck von außen äußert. Er muss zudem mit dem Patienten in gewissen zeitlichen Abständen mehrere Gespräche führen und sich vergewissern und bestätigen, dass sein Leiden unerträglich und ohne jegliche Aussicht auf Besserung ist.

Die Bestimmungen sehen zudem vor, dass der behandelnde Arzt den Patienten bereits über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg fortwährend behandelt haben muss.

Wie verhält es sich mit minderjährigen Kindern und entmündigten Patienten bzw. Patienten, die unter einer Pflegschaft stehen?

Das Gesetz sieht vor, dass ein Arzt nur auf Verlangen eines zum Zeitpunkt der Äußerung des Wunsches oder zum Zeitpunkt der Verfassung seiner Bestimmungen zum Lebensende volljährigen, entscheidungsfähigen Patienten bei vollem Bewusstsein Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leisten kann.

Weder ein minderjähriger Patient noch ein entscheidungsunfähiger Patient kann Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung verlangen.

Dies heißt, dass Eltern nicht im Namen eines minderjährigen Kindes Sterbehilfe verlangen können, da sie die Schmerzen ihres Kindes als unerträglich einstufen. Der Vormund oder Beistand einer volljährigen Person, die entmündigt wurde oder unter Pflegschaft steht, kann ebenfalls keine Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung verlangen.

Wie hat der Arzt vorzugehen, bevor die Bestimmungen zum Lebensende berücksichtigt werden können?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arzt vor jedweder Tötung auf Verlangen folgendermaßen vorgehen, es sei denn, er kann die Sterbehilfe nicht mit seinem Gewissen vereinbaren:

  1. Rücksprache mit einem Kollegen bezüglich der Unumkehrbarkeit der medizinisch schweren und unheilbaren Situation des Patienten;
  2. Besprechung der Inhalte der Bestimmungen zum Lebensende des Patienten mit dem Pflegeteam oder Mitgliedern des Pflegeteams, die im ständigen Kontakt zum Patienten stehen;
  3. Wenn in den Bestimmungen zum Lebensende eine Vertrauensperson genannt ist, bespricht der Arzt mit dieser und den Angehörigen des Patienten nach Aussage der Vertrauensperson den Willen des Patienten.

Die Bestimmungen zum Lebensende sowie alle vom behandelnden Arzt eingeleiteten Schritte, einschließlich Ergebnis und Bericht des konsultierten Arztes, werden in der Patientenakte des Patienten hinterlegt.

Dem letzten Willen eines Patienten wird jedoch immer oberste Priorität eingeräumt. So kann keine Sterbehilfe geleistet werden, wenn der Arzt darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Patient nach Verfassung seiner registrierten Bestimmungen zum Lebensende seinen Wunsch widerrufen hat, Sterbehilfe zu erhalten.

Leistet ein Arzt Sterbehilfe, muss er innerhalb von acht Tagen ein Dokument zur Registrierung der Tötung auf Verlangen bei der Nationalen Kontroll- und Evaluierungskommission einreichen, die prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt und die gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweisen eingehalten wurden.

In welchen Fällen hat sich der Arzt an die Bestimmungen zum Lebensende zu halten?

Sobald der Arzt darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass Bestimmungen zum Lebensende vorliegen, sind diese zu berücksichtigen, nachdem er sich vergewissert hat, dass…:

  1. die in den Bestimmungen zum Lebensende genannten Umstände und Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. die Bestimmungen Gültigkeit haben und ordnungsgemäß registriert wurden:
    der Arzt informiert sich diesbezüglich bei der Kontroll- und Evaluierungskommission;
  3. die grundlegenden Voraussetzungen im Hinblick auf die Situation des Patienten erfüllt sind:
    1. Der Patient befindet sich nach einem Unfall oder aufgrund einer schweren, unheilbaren Krankheit in einer medizinisch ausweglosen Situation,
    2. Der Patient ist nicht bei Bewusstsein,
    3. und diese Situation ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft irreversibel.

Der Arzt kann sich weigern, Sterbehilfe zu leisten, aber er ist verpflichtet, seinen Patienten und/oder die Vertrauensperson innerhalb von 24 Stunden darüber in Kenntnis zu setzen und den Fall an einen durch den Patienten oder die Vertrauensperson gewählten Kollegen zu übergeben.

Wie erfährt der Arzt von der Existenz der Bestimmungen zum Lebensende?

Jeder Arzt, der einen sterbenden Patienten oder einen Patienten behandelt, der sich in einer medizinisch ausweglosen Situation befindet, ist verpflichtet, sich vor dem Ausüben der Sterbehilfe bei der Kontroll- und Evaluierungskommission zu informieren, ob im Namen des Patienten Bestimmungen zum Lebensende registriert wurden.

Nach Registrierung der Bestimmungen zum Lebensende versendet die Kontroll- und Evaluierungskommission eine Empfangsbestätigung an die Person, welche die Registrierung hat vornehmen lassen. Wir empfehlen, dem behandelnden Arzt oder gegebenenfalls der Vertrauensperson eine Kopie der Bestimmungen zum Lebensende und der Empfangsbestätigung zu übergeben.

Wie lange sind die Bestimmungen zum Lebensende gültig?

Gesetz sieht keine bestimmte Gültigkeitsdauer vor, aber die Kontroll- und Evaluierungskommission ist verpflichtet, ab dem Registrierungsdatum der Bestimmungen zum Lebensende alle fünf Jahre eine Bestätigung des Willens der betreffenden Person einzuholen.

Die Bestimmungen zum Lebensende können jederzeit wiederholt, zurückgezogen oder angepasst werden.

Eventuelle Änderungen müssen bei der Kontroll- und Evaluierungskommission eingereicht und registriert werden. Zudem kann keine Sterbehilfe geleistet werden, wenn der Arzt im Rahmen des Standardvorgehens in Erfahrung bringt, dass der Patient nach Registrierung der Bestimmungen zum Lebensende einen Willen geäußert hat, mit dem er seinen Wunsch nach Sterbehilfe widerrufen hat.

An welche Vorgehensweisen muss sich der Arzt halten, bevor er Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leistet?

Wird der Wunsch nach Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung direkt durch einen Patienten formuliert, der bei vollem Bewusstsein und entscheidungsfähig ist, geht der Arzt, dem der Wunsch vorgetragen wird, wie folgt vor:

  • Er informiert den Patienten über seinen Gesundheitszustand, seine verbliebene Lebenserwartung, bespricht mit ihm seinen Wunsch nach Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung, noch verfügbare therapeutische Maßnahmen und mögliche Palliativbehandlungen einschließlich möglicher Folgen;
  • Er muss sich davon überzeugen, dass der Patient seinen Wunsch freiwillig formuliert hat und es in den Augen des Patienten keine andere annehmbare Lösung für seine Situation gibt;
  • Er muss mit dem Patienten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Hintergrund der Entwicklung des Zustands des Patienten mehrere Gespräche führen, um sicherzugehen, dass das körperliche oder psychische Leid des Patienten dauerhaft ist und der zuvor geäußerte Wunsch wiederholt wird;
  • Er hält mit einem anderen Arzt Rücksprache bezüglich Schwere und Unheilbarkeit des Leidens unter Angabe der Gründe für die Rücksprache;
  • Sofern der Patient damit einverstanden ist, bespricht der Arzt den Wunsch des Patienten mit dem Pflegeteam oder Mitgliedern des Pflegeteams, die im ständigen Kontakt zum Patienten stehen;
  • Sofern der Patient damit einverstanden ist, bespricht der Arzt den Wunsch des Patienten mit einer Vertrauensperson des Patienten, die dieser in seinen Bestimmungen zum Lebensende oder bei Einreichung seines Wunsches nach Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung genannt hat;
  • Er stellt sicher, dass der Patient die Möglichkeit hatte, seinen Wunsch mit allen Personen zu besprechen, die dieser miteinbeziehen möchte;
  • Er informiert sich bei der Kommission, ob die Bestimmungen zum Lebensende des Patienten bei dieser registriert wurden.

Der Patient kann selbstverständlich jederzeit seine Meinung ändern und seinen Wunsch widerrufen.

Leistet ein Arzt Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung, muss er innerhalb von acht Tagen ein Dokument zur Registrierung der Tötung auf Verlangen bei der Nationalen Kontroll- und Evaluierungskommission einreichen, die prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt und die gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweisen eingehalten wurden.

Wie wird unerträgliches Leiden ohne jegliche Aussicht auf Besserung definiert?

Auch wenn die Unerträglichkeit eines Leidens anhand bestimmter objektiver Faktoren eingeschätzt werden kann, hängt die Beurteilung eines Leidens als unerträglich größtenteils vom subjektiven und persönlichen Empfinden des Patienten, seiner Schmerzschwelle, seiner Wahrnehmung und seinen Werten ab.

Die Frage nach der Aussicht auf Besserung des Leidens ist hingegen rein medizinischer Natur, wobei berücksichtigt werden muss, dass der Patient das Recht hat, eine Behandlung des Leidens oder gar eine Palliativbehandlung abzulehnen, vor allem, wenn diese mit Nebenwirkungen oder Verabreichungsmodalitäten einhergehen, die der Patient als unerträglich einstuft. Ein tiefgreifendes Gespräch zwischen Arzt und Patient ist daher unabdingbar.

Aufgrund der Variabilität der Begrifflichkeiten je nach betroffenem Patienten, ist neben der Einschätzung des behandelnden Arztes die Einschätzung eines unabhängigen Arztes erforderlich.

In welchen Fällen kann ein Patient einen Antrag auf Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung stellen?

Im Allgemeinen wird der Wunsch nach Sterbehilfe direkt durch den Patienten geäußert. Es handelt sich dabei um den ausdrücklichen Wunsch eines volljährigen und entscheidungsfähigen Patienten bei vollem Bewusstsein, der sich in einer medizinischen Situation befindet, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sterbehilfe erfüllt sind.

Das Gesetz fordert die Erfüllung folgender grundlegender Voraussetzungen, die auf die Situation des Patienten zutreffen müssen:

  1. Der Patient muss volljährig, entscheidungsfähig und zum Zeitpunkt der Formulierung des Wunsches bei vollem Bewusstsein sein;
  2. Der Wunsch muss freiwillig geäußert werden, wohlüberlegt sein und gegebenenfalls wiederholt formuliert werden, er darf nicht aus äußerem Druck resultieren;
  3. Der Patient befindet sich in einer schweren, unheilbaren und ausweglosen medizinischen Situation mit dauerhaften und unerträglichen körperlichen oder psychischen Beschwerden ohne jegliche Aussicht auf Besserung.

Der direkte Wunsch des Patienten wurde schriftlich festgehalten. Das Dokument wurde durch den Patienten selbst verfasst und durch diesen datiert und unterzeichnet. Ist der Patient körperlich dauerhaft nicht dazu in der Lage, seinen Wunsch zu verfassen und zu unterzeichnen, kann er durch eine durch den Patienten in Gegenwart eines Arztes ausgewählte volljährige Person niedergeschrieben und unterzeichnet werden. Der Name des anwesenden Arztes wird ebenfalls in dem Dokument vermerkt. Darüber hinaus müssen die Gründe angegeben werden, weshalb der Patient nicht in der Lage ist, den Wunsch selbst niederzuschreiben.

Der direkt von einem volljährigen, entscheidungsfähigen Patienten bei vollem Bewusstsein formulierte Wunsch bleibt für den gesamten Zeitraum bis zur Umsetzung der Sterbehilfe gültig, selbst wenn der Patient in diesem Zeitraum sein Bewusstsein verliert.

Achtung: Jede volljährige und entscheidungsfähige Person hat zudem die Möglichkeit, in seinen Bestimmungen zum Lebensende (Testament zum Lebensende) festzuhalten, unter welchen Umständen und Voraussetzungen sie Sterbehilfe wünscht. Die Bestimmungen zum Lebensende kommen für Patienten zum Tragen, die ihren Willen nicht mehr äußern können, da sie sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befinden.

Für welche Krankheiten oder Leiden kommen Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung gegebenenfalls in Frage?

Die Ursache des medizinisch ausweglosen Gesundheitszustands ist nach dem Gesetz vom 16. März 2009 irrelevant. Die Gesundheitsprobleme des Patienten können durch jedwedes Leiden bedingt sein, das zu unerträglichem körperlichem oder psychischem Leid führt.

Die Erfahrung aus dem Ausland zeigt, dass es sich in den meisten Fällen um Krebs im fortgeschrittenen Stadium oder neuromuskuläre Erkrankungen mit tödlicher Lähmung handelt, es kann sich jedoch auch um jedes andere schwere, unheilbare und irreversible Leiden handeln, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Macht das Gesetz Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung straffrei?

Das Gesetz sieht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Straffreiheit vor, um Ärzte zu schützen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Das Gesetz sieht also die Straffreiheit von aktiver Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung vor, sofern sich der Arzt des Patienten an sämtliche gesetzliche Verfahrensregeln hält und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Nur in diesem Fall ist keine strafrechtliche Verfolgung vorgesehen und es können keine zivilrechtlichen Schadensersatzklagen eingereicht werden. Ein besonderer Ausschlussgrund für die strafrechtliche Verfolgung wurde zu diesem Zweck ins Strafgesetzbuch aufgenommen.

Da das Gesetz jedoch keine grundsätzliche Straffreiheit vorsieht, bleiben Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung außerhalb des gesetzlichen Rahmens des Gesetzes vom 16. März 2009 weiterhin strafbar.

Die Existenz des Gesetzes bedeutet also nicht, dass jede beliebige Person jeder beliebigen Person Beihilfe zur Selbsttötung leisten kann, die sie darum gebeten hat. Die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wird in jedem einzelnen Fall durch die Kontroll- und Evaluierungskommission geprüft. Sind nach Einschätzung der Kommission die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, übergibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft, die über eine strafrechtliche Verfolgung entscheidet. Wurde eine formale Voraussetzung nicht erfüllt, kann sich die Kommission zur Eröffnung eines möglichen Disziplinarverfahrens an die Ärztekammer wenden.

Warum gibt es einerseits ein Gesetz über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung und andererseits ein Gesetz über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung?

Durch die gleichzeitige Erlassung des Gesetzes über Palliativpflege und des Gesetzes über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung wollte der Gesetzgeber einerseits sein Bestreben unterstreichen, Palliativbehandlungen weiter zu verbessern. Bei Palliativbehandlungen handelt es sich um aktive, fortwährende und koordinierte Maßnahmen durch ein multidisziplinäres Team unter Achtung der Würde der behandelten Person. Sie schließen Schmerzbehandlungen und Behandlungen zur Linderung des psychischen Leids mit ein. Zum anderen wollte der Gesetzgeber den Patienten Wahlfreiheit hinsichtlich der Gestaltung ihres Lebensendes einräumen und Ärzte schützen, die bereit sind, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten, ohne dass diese eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten.

Das Gesetz vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung eröffnet Patienten mit einem für diese unerträglichen Leiden die Möglichkeit, ihrem Leben ein Ende zu bereiten. Mit dieser Möglichkeit kommt der Gesetzgeber dem Wunsch eines Teils der Öffentlichkeit sowie eines Teils der Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich und aus dem Bereich Recht nach.

Strenge gesetzliche Voraussetzungen gewährleisten die Transparenz und die Kontrolle medizinischer Eingriffe zur absichtlichen Beendigung des Lebens eines Patienten im Rahmen der Sterbehilfe oder der Beihilfe zur Selbsttötung

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