Laut Auffassung von MWMW sollte das «Bestimmungen zum Lebensende» im Idealfall alle von den Luxemburger Gesetzen bezüglich Patientenrechten vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpfen, volle Berücksichtigung des Willens des Patienten zu gewährleisten. Aus diesem Grund umfasst das Formular von MWMW nicht nur Elemente des Gesetzes über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung, sondern auch Elemente des Krankenhausgesetzes, des Gesetzes über Organspenden und des Gesetzes über Palliativpflege.
Das Formular für die Bestimmungen zum Lebensende von MWMW spiegelt den häufigsten Fall wieder, d. h. die Behandlung von älteren Personen, die nach einem schweren Unfall oder aufgrund einer schweren Krankheit ins Krankenhaus eingeliefert werden und nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äußern. Aber auch junge Menschen können zum Beispiel durch einen plötzlichen Unfall in eine ähnliche Situation kommen und in die Notaufnahme eingeliefert werden. Im Allgemeinen ist die Zielsetzung eines Arztes in einer Notfallsituation stets, den Patienten am Leben zu erhalten, da es zeitlich nicht möglich ist, sich zunächst zu informieren, ob der Patient Bestimmungen zum Lebensende verfasst hat. Deshalb kann ein Patient bereits an lebenserhaltende Geräte angeschlossen sein, bevor der Arzt die Möglichkeit hat, im Bestimmungen zum Lebensende des Patienten einzusehen. Aus diesem Grund wird im Formular von MWMW nicht nur die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen in aussichtslosen Situationen, sondern auch die Abschaltung von Geräten explizit erwähnt, sobald das Pflegeteam Kenntnis über das Testament zum Lebensende erlangt hat.
Führt die Abschaltung der lebensverlängernden Geräte nicht unmittelbar zum Tod und liegt der Patient im Koma, kommt der in die Bestimmungen zum Lebensende bereits im Voraus festgehaltene Wunsch nach Sterbehilfe zum Tragen.
Stellt der Arzt fest, dass die medizinische Situation des Patienten nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfüllt, kann der Patient im Rahmen des Gesetzes über die Palliativpflege die Verabreichung von Analgetika verlangen, um sein Leiden zu lindern, selbst wenn dies seinen Tod herbeiführen könnte.
Den «direkten» Wunsch nach Sterbehilfe kann der Patient auch gegenüber dem Arzt äußern, sofern er an einer schweren und unheilbaren Krankheit leidet. Laut MWMW sollte die Bestimmungen zum Lebensende folgende Elemente enthalten:
- Die obligatorischen persönlichen Daten des Patienten.
- Die Verweigerung von Behandlungen (fakultativ, jedoch in vielen medizinischen Situationen äußerst hilfreich).
- Die «Bestimmungen zum Lebensende» (3) als im Voraus gestellter Antrag auf Sterbehilfe (falls sich der Patient nicht mehr äußern kann für eine rechtmäßige Tötung auf Verlangen zwingend erforderlich).
- Die Verfügung für eine palliative Sedierung4 (nicht notwendig, aber hilfreich).
- Informationen zur gewünschten Bestattungsform und Trauerfeier.
- Die Nennung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen (nicht zwingend, aber dringend empfohlen).
- Schlusserklärung und Unterschrift des Patienten (zwingend).
Alle diese Elemente sind Bestandteil des Formulars von MWMW. Das Formular ist modulartig aufgebaut, d. h. jeder kann die fakultativen Abschnitte ausfüllen und unterzeichnen, die für die betreffende Person von Bedeutung sind.
Das vom Gesundheitsministerium ausgearbeitete Formular beinhaltet nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der Kombination der verschiedenen Gesetze zur Regelung der Patientenrechte ergeben. Es beschränkt sich vielmehr auf den Wunsch nach Sterbehilfe, ohne die Möglichkeit zu berücksichtigen, bestimmte Behandlungen zu verweigern. MWMW ist der Ansicht, dass sich Palliativbehandlungen und Sterbehilfe im Sinne einer optimalen Begleitung zum Lebensende nicht gegenseitig ausschließen. Aus diesem Grund enthält das Formular von MWMW nicht nur den Antrag auf Sterbehilfe, sondern bezieht auch andere nützliche Rechte und Möglichkeiten für den Patienten und den behandelnden Arzt mit ein.
Das Formular kann von Hand oder maschinell ausgefüllt werden. Patientenbezogene Daten, der Hinweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, der Hinweis, dass das Formular frei und bei vollem Bewusstsein ausgefüllt wurde, der Wunsch nach Sterbehilfe, das Datum und die Unterschrift des Patienten sind zur Registrierung bei der Kontroll- und Evaluierungskommission des Gesundheitsministeriums zwingend einzutragen. Weitere Hinweise sind fakultativ, auch wenn sie für Angehörige und das Pflegeteam äußerst hilfreich sind.