Wird der Wunsch nach Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung direkt durch einen Patienten formuliert, der bei vollem Bewusstsein und entscheidungsfähig ist, geht der Arzt, dem der Wunsch vorgetragen wird, wie folgt vor:

  • Er informiert den Patienten über seinen Gesundheitszustand, seine verbliebene Lebenserwartung, bespricht mit ihm seinen Wunsch nach Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung, noch verfügbare therapeutische Maßnahmen und mögliche Palliativbehandlungen einschließlich möglicher Folgen;
  • Er muss sich davon überzeugen, dass der Patient seinen Wunsch freiwillig formuliert hat und es in den Augen des Patienten keine andere annehmbare Lösung für seine Situation gibt;
  • Er muss mit dem Patienten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Hintergrund der Entwicklung des Zustands des Patienten mehrere Gespräche führen, um sicherzugehen, dass das körperliche oder psychische Leid des Patienten dauerhaft ist und der zuvor geäußerte Wunsch wiederholt wird;
  • Er hält mit einem anderen Arzt Rücksprache bezüglich Schwere und Unheilbarkeit des Leidens unter Angabe der Gründe für die Rücksprache;
  • Sofern der Patient damit einverstanden ist, bespricht der Arzt den Wunsch des Patienten mit dem Pflegeteam oder Mitgliedern des Pflegeteams, die im ständigen Kontakt zum Patienten stehen;
  • Sofern der Patient damit einverstanden ist, bespricht der Arzt den Wunsch des Patienten mit einer Vertrauensperson des Patienten, die dieser in seinen Bestimmungen zum Lebensende oder bei Einreichung seines Wunsches nach Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung genannt hat;
  • Er stellt sicher, dass der Patient die Möglichkeit hatte, seinen Wunsch mit allen Personen zu besprechen, die dieser miteinbeziehen möchte;
  • Er informiert sich bei der Kommission, ob die Bestimmungen zum Lebensende des Patienten bei dieser registriert wurden.

Der Patient kann selbstverständlich jederzeit seine Meinung ändern und seinen Wunsch widerrufen.

Leistet ein Arzt Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung, muss er innerhalb von acht Tagen ein Dokument zur Registrierung der Tötung auf Verlangen bei der Nationalen Kontroll- und Evaluierungskommission einreichen, die prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt und die gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweisen eingehalten wurden.