Im Allgemeinen wird der Wunsch nach Sterbehilfe direkt durch den Patienten geäußert. Es handelt sich dabei um den ausdrücklichen Wunsch eines volljährigen und entscheidungsfähigen Patienten bei vollem Bewusstsein, der sich in einer medizinischen Situation befindet, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sterbehilfe erfüllt sind.

Das Gesetz fordert die Erfüllung folgender grundlegender Voraussetzungen, die auf die Situation des Patienten zutreffen müssen:

  1. Der Patient muss volljährig, entscheidungsfähig und zum Zeitpunkt der Formulierung des Wunsches bei vollem Bewusstsein sein;
  2. Der Wunsch muss freiwillig geäußert werden, wohlüberlegt sein und gegebenenfalls wiederholt formuliert werden, er darf nicht aus äußerem Druck resultieren;
  3. Der Patient befindet sich in einer schweren, unheilbaren und ausweglosen medizinischen Situation mit dauerhaften und unerträglichen körperlichen oder psychischen Beschwerden ohne jegliche Aussicht auf Besserung.

Der direkte Wunsch des Patienten wurde schriftlich festgehalten. Das Dokument wurde durch den Patienten selbst verfasst und durch diesen datiert und unterzeichnet. Ist der Patient körperlich dauerhaft nicht dazu in der Lage, seinen Wunsch zu verfassen und zu unterzeichnen, kann er durch eine durch den Patienten in Gegenwart eines Arztes ausgewählte volljährige Person niedergeschrieben und unterzeichnet werden. Der Name des anwesenden Arztes wird ebenfalls in dem Dokument vermerkt. Darüber hinaus müssen die Gründe angegeben werden, weshalb der Patient nicht in der Lage ist, den Wunsch selbst niederzuschreiben.

Der direkt von einem volljährigen, entscheidungsfähigen Patienten bei vollem Bewusstsein formulierte Wunsch bleibt für den gesamten Zeitraum bis zur Umsetzung der Sterbehilfe gültig, selbst wenn der Patient in diesem Zeitraum sein Bewusstsein verliert.

Achtung: Jede volljährige und entscheidungsfähige Person hat zudem die Möglichkeit, in seinen Bestimmungen zum Lebensende (Testament zum Lebensende) festzuhalten, unter welchen Umständen und Voraussetzungen sie Sterbehilfe wünscht. Die Bestimmungen zum Lebensende kommen für Patienten zum Tragen, die ihren Willen nicht mehr äußern können, da sie sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befinden.