Jede sterbende Person, die sich im fortgeschrittenen oder Endstadium einer schweren, fortschreitenden und unheilbaren Krankheit befindet, hat auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch seines Umfelds Zugang zu Palliativbehandlungen. Dieses Recht ist im Gesetz vom 16. März 2009 über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung verankert.
Um Palliativbehandlungen in Anspruch nehmen zu können, sollten Sie Ihren behandelnden Arzt bitten, beim Medizinischen Dienst der Sozialversicherung eine Erklärung einzureichen. Diese Erklärung ist in Form eines Formulars einzureichen, das dem Anhang des Reglemententwurfs vom 28. April 2009 zu entnehmen ist und die Modalitäten für das Anrecht auf Palliativbehandlungen regelt.
Der Medizinische Dienst trifft nach Rücksprache mit den unterzeichnenden Ärzten eine Entscheidung über die medizinische Plausibilität der Erklärung. Nach Genehmigung der Erklärung ist das Anrecht auf Palliativpflege für einen Zeitraum von 35 Tagen eröffnet. Dieser Zeitraum kann für einen oder mehrere 35-tägige Zeiträume verlängert werden, sofern der behandelnde Arzt die Maßnahmen medizinisch begründet.
Nach Genehmigung der Palliativpflege oder der Verlängerung erstellt die nationale Gesundheitskasse einen Erstattungsbeleg, der sowohl an den behandelnden Arzt als auch an sonstige Leistungsträger verschickt wird. Der Arzt hat den Erstattungsbeleg dem Pflegepass beizulegen.