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Ärztepräsident zur Sterbehilfe »Wo ist der Unterschied zur Euthanasie? »
Das Bundesverfassungsgericht wird das Sterbehilfeverbot in Deutschland voraussichtlich aufweichen. Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery warnt bereits vor einer « Tötung auf Verlangen ».
Mittwoch, 08.05.2019 16:02 Uhr
Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery spricht sich vehement gegen die Aufweichung des Verbots der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aus, nachdem das Bundesverfassungsgericht in ersten Sitzungen über die Regelung verhandelt hat. Wenn man ärztlich assistierten Suizid erlaube, führe das direkt zu einer Tötung auf Verlangen, sagte er dem « Tagesspiegel ».
« Wenn wir Sterbehilfe als Ärzte betreiben sollten, müssten wir es qualitätsgesichert und nach allen Prinzipien der guten medizinischen Praxis machen », sagte der Ärztepräsident. « Das würde bedeuten: Sterbewilligen würde das Gift über einen Venenzugang injiziert. Wo ist da dann noch der Unterschied zur Euthanasie? »
« Da werden Gefahren beschworen, die nicht vorhanden sind »
Die Behauptung, dass Palliativmediziner durch das Gesetz Gefahr liefen, sich bei der Gabe von schmerzstillenden Medikamenten strafbar zu machen, sei « Quatsch », sagte Montgomery. « Da werden Gefahren beschworen, die nicht vorhanden sind. » Die Regelung richte sich gegen Organisationen, « die sich dadurch finanzieren oder ihre Befriedigung daraus ziehen, anderen Menschen beim Sterben zu helfen ».Sterbehilfe« Warum ich gern Natrium-Pentobarbital hätte »
Schwer kranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer haben in Karlsruhe Verfassungsbeschwerden gegen Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs eingereicht, der seit Ende 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Zuvor war es für schwer kranke Patienten möglich, etwa mithilfe eines Sterbehilfevereins Suizid zu begehen. Die Organisation besorgte die tödlichen Substanzen – der Patient musste sie selbst nehmen oder zumindest den Knopf für eine automatische Spritze betätigen.
Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff « geschäftsmäßig » umfasst aber
nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch eine wiederholte unentgeltliche Unterstützung.
Bundesverfassungsgericht: Suizid als Grundrecht
Nach den Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts im April weist vieles darauf hin, dass das Verfassungsgericht das strikte Sterbehilfeverbot kippen wird. Demnach handelt es sich bei einem Suizid um ein Grundrecht, das schwerer wiegen könnte als die Bedenken. Vermutlich werden die Richter der Politik nahelegen, Hilfe zum Suizid davon abhängig zu machen, dass sich jemand hat eingehend beraten lassen oder dass ein Expertengremium den Sterbewilligen begutachtet hat.
Gegner der Sterbehilfe führen als Argumente an, dass der Wille von Menschen mit einem Sterbewunsch häufig durch psychische Erkrankungen getrübt sei, und dass vor allem bei älteren Menschen auch von der Haltung geprägt sein könnte, niemandem zur Last fallen zu wollen – bis hin zur Gefahr, dass Angehörige Druck aufbauen könnten.
Das Verfassungsgericht verkündet die Entscheidung erfahrungsgemäß einige Monate nach der Verhandlung
. Mit einem Urteil wird in diesem Jahr gerechnet.
irb/dpa