Das Gesetz vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung definiert Sterbehilfe als medizinische Maßnahme, durch die ein Arzt dem Leben einer anderen Person auf deren ausdrücklichen Wunsch absichtlich ein Ende bereitet.
Unter Beihilfe zur Selbsttötung versteht man assistierten Suizid, insbesondere indem man der betreffenden Person die entsprechenden Substanzen zur Verfügung stellt.
Dem Leben einer unheilbar kranken Person wird also ein Ende bereitet oder ihr wird geholfen, ihrem Leben selbst ein Ende zu bereiten, um ihre Leidenszeit und ihren Todeskampf zu verkürzen.