Das Gesetz erkennt die Gewissensfreiheit des Arztes an, der frei entscheiden kann, ob er Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leisten möchte. Der Arzt kann sich aufgrund persönlicher Überzeugungen weigern, Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten. Pflegepersonal oder sonstige beteiligte Personen sind ebenfalls nicht verpflichtet, einer Tötung auf Verlangen beizuwohnen. Bei der Gewissensfreiheit handelt es sich jedoch um eine individuelle und keine institutionelle Freiheit.

So kann beispielsweise ein Rehabilitationszentrum nicht rechtmäßig von dieser Freiheit Gebrauch machen und einem Arzt innerhalb seiner Einrichtung die Ausübung der Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung verbieten, wenn alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.